Leitung bedeutet Organisation
AktG §70 ordnet die eigenverantwortliche Leitung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand an. AktG §84 konkretisiert den Sorgfaltsmaßstab. Für KI-Governance heißt das: Der Vorstand muss angemessene Informations-, Kontroll- und Eskalationsstrukturen schaffen.
Die Business Judgment Rule in §84 Abs. 1a AktG schützt unternehmerische Entscheidungen nur unter Voraussetzungen: keine sachfremden Interessen, Entscheidung auf Grundlage angemessener Information und Handeln zum Wohl der Gesellschaft. Bei KI-Einsatz wird die Frage nach angemessener Information praktisch: Gibt es ein KI-Inventar? Ist die Rolle als Anbieter oder Betreiber geklärt? Sind Risiken, Human Oversight und Kontrollen dokumentiert?
Was ein Vorstand organisatorisch festlegen sollte
| Baustein | Governance-Frage |
|---|---|
| KI-Inventar | Welche KI-Systeme werden tatsächlich genutzt, inklusive Vendor-KI und GPAI? |
| Risikoklassifikation | Welche Systeme sind Hochrisiko-KI, welche betreffen HR, Kunden, Kredit, Versicherung oder Sicherheit? |
| Zuständigkeiten | Wer verantwortet System, Fachprozess, Compliance, Datenschutz, IT-Sicherheit und Lieferantensteuerung? |
| Human Oversight | Wer kann KI-Ergebnisse prüfen, übersteuern, eskalieren und dokumentiert handeln? |
| Management Review | Wie häufig erhält der Vorstand eine belastbare Lageeinschätzung zu Inventar, Risiken, Vorfällen und Maßnahmen? |
Abgrenzung zur Haftungsseite
Diese Seite beschreibt das positive Pflichtenprogramm: wie ein Vorstand KI-Governance gestalten kann. Die bestehende Seite Vorstandshaftung beschreibt die Risikoperspektive, wenn Governance, Dokumentation oder Überwachung fehlen.
Ein belastbarer Start besteht aus KI-Inventar, Rollenklärung, Risikoklassifikation, Policy, Freigabeprozess, Eskalationsweg und regelmäßiger Berichterstattung an Vorstand und Aufsichtsrat.